Leistungskonzept

1.   Einleitung

Leistungsbewertung ist im schulischen Leben allgegenwärtig. Das Beobachten, Fördern und Fordern und die Bewertung von erbrachten Leistungen gehört zum schulischen Lernen.

Sie gibt Schülerinnen und Schüler und deren Eltern Orientierung, welche Lernziele in welchem Umfang erreicht wurden, wo Stärken des Lernenden liegen und auf welchen Lernfeldern besondere Anstrengungen unternommen werden müssen, um wesentliche Lernziele zielgerichtet und nachhaltig zu erreichen.

Die Leistungsbewertung, d.h. sowohl die Bewertung des Lernprozesses als auch die Bewertung der erreichten Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler, dient den Lehrerinnen und Lehrern als Grundlage für eine an den Lehrplänen orientierte und am Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler ausgerichtete Unterrichtsplanung. Diese ist Grundlage für Zeugnisse und Abschlüsse als Beratungsgrundlage für die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern.

Damit Leistungsbewertungen nachvollziehbar und transparent sind und den Lernenden Orientierung auf ihrem Lernweg geben können, ist die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrern von großer Bedeutung.

Das vorliegende Konzept stellt die grundlegenden Kriterien der Leistungsmessung und Benotung an der Karl-von-Lutzenberger Realschule dar.

2.   Gesetzliche Grundlagen

2.1    Auszüge aus Schulgesetz NRW

  § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (SchulG)

  • Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
    • Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
  • Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
    • sehr gut (1) Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
    • gut (2) Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
    • befriedigend (3) Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
    • ausreichend (4) Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
    • mangelhaft (5) Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
    • ungenügend (6) Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
    • Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
    • Verweigert eine Schülerin/ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
    • Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.

§ 44 Information und Beratung (SchulG)

Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch wird ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.

2.2        Auszüge aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sek I NRW

§ 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich (APO SI)

  • Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.
    • Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
    • Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
    • Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.
    • Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.
    • Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
    • Bei einem Täuschungsversuch
  • kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
  • können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für  ungenügend erklärt werden oder
  • kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für  ungenügend erklärt werden.
    • Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwertige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen können Klassenarbeiten mündliche Anteile enthalten. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Im Fach Englisch wird im letzten Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt.
    • Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

§ 7   Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen (APO SI)

  • Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß § 49 Schulgesetz NRW. Auf Antrag sind die am Ende des Schuljahres erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
    • Die Zeugnisse enthalten Noten für die Fächer, über die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Außerdem enthalten sie die nach       § 49 Absatz 2 und 3 Schulgesetz NRW erforderlichen Angaben.
    • Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk im Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung (Überschreiten der Verweildauer, Schulformwechsel) hin. Ein fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch auf Versetzung.
    • Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach, abweichend vom Halbjahreszeugnis, nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Die Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.
    • Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW) neben dem Halbjahreszeugnis, wenn die Versetzung, der angestrebte Abschluss oder der Verbleib an der bisherigen Schulform gefährdet ist. Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an. Der Schülerin oder dem Schüler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespräch zu geben.

3.   Grundsätze der Leistungsbewertung

Die Kompetenzerwartungen und Kriterien für die Leistungsbewertung werden den Schülerinnen und Schülern und den Eltern und Erziehungsberechtigten nachvollziehbar und transparent gemacht. Dies gilt für alle Beurteilungsbereiche, also für die schriftlichen Arbeiten und die sonstige Mitarbeit.

Die Fachkollegin bzw. der Fachkollege erklärt den Schülerinnen und Schülern die Leistungskriterien, die für schriftliche, praktische Arbeiten und für die Bewertung der sonstigen Mitarbeit relevant sind.

Auf den Klassenpflegschaftssitzungen werden die Grundsätze der Leistungsbewertung vorgestellt. Schulinterne Lehrpläne der einzelnen Fächer sind jederzeit einzusehen.

Das Konzept zur Leistungsbewertung wird in der Schulpflegschaft, in der SV und in der Schulkonferenz vorgestellt.

Veröffentlicht auf der Schulhomepage ist es für alle Interessierten jederzeit nachlesbar.

4.   Bewertungs- und Leistungsmaßstäbe

Der Bewertungsbereich „sonstige Mitarbeit“ erfasst die Qualität, die Quantität und die Kontinuität der mündlichen, schriftlichen (ausgenommen die schriftlichen Klassenarbeiten) und praktischen Beiträge im unterrichtlichen Zusammenhang.

Sport, Musik und Kunst haben einen Sonderstatus, da es produktorientierte bzw. praxisorientierte Fächer sind. In diesen Fächern ist der individuelle Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler besonders zu berücksichtigen und nicht nur eine normierte Leistung.

Zu Beginn eines Schuljahres werden den Schülerinnen und Schülern durch die Fachlehrerinnen und -lehrer die Bewertungs- und Leistungsmaßstäbe transparent gemacht und im Klassenbuch dokumentiert.

Die Schülerinnen und Schüler erhalten von den Lehrerinnen und Lehrern mindestens zweimal pro Halbjahr ein Feedback und werden über ihren Leistungsstand informiert.

Eltern und Erziehungsberechtigte werden an Elternsprechtagen und in persönlichen oder auch telefonischen Gesprächen über den Leistungsstand ihrer Kinder unterrichtet.

Die Lehrkräfte geben nicht nur einen Leistungsstand bekannt, sondern weisen auch Wege zur Verbesserung der Leistung.

Im Unterricht der Fächergruppe 1 (D, M, E, sowie in den WP-Fächern) nimmt die sonstige Mitarbeit einen Stellenwert von 50% ein.

 

Im Unterricht der Fächergruppe 2 wird zur Leistungsbewertung ausschließlich die sonstige Mitarbeit herangezogen. Folgende Bestandteile der Leistungsbewertung können bei der sonstigen Mitarbeit berücksichtigt werden:

  • aktive Beteiligung am Unterrichtsgespräch à mündliche Mitarbeit
  • konstruktive Mitarbeit bei Partner- und Gruppenarbeiten
  • Selbstständige Themenfindung, Planung
  • Einbringen in die Arbeit der Gruppe, Arbeitsprozess
  • Mitarbeit, Einsatz und Ideenvielfalt in der Partner-, Gruppen- und Projektarbeit
  • Durchführung fachlicher Arbeitsanteile
  • Kooperation mit dem Lehrenden / Aufnahme von Beratung
  • Angemessene Form der Darstellung und Präsentation
  • von Ergebnissen
  • Das Schülerfeedback zu den Gruppenergebnissen kann in die Bewertung einfließen.
  • schriftliche Übungen (z.B. Lernzielkontrollen), in den Fremdsprachen: Vokabelüberprüfungen (schriftlich wie mündlich)
  • Heft-, Mappenführung (ggf. Kursnotizbuch)
  • Qualität der Aufgaben:
  • umfassend bearbeitet
  • eigenständig angefertigt
  • übersichtlich aufbereitet
  • Vollständigkeit:
  • Deckblatt (passend zum Fach)
  • Gliederung
  • Arbeitsblätter
  • Seitennummerierung
  • Quellenangaben
  • Arbeitsblätter
  • Sauberkeit und Ordnung:
    • Schrift gut lesbar
      • Überschriften hervorgehoben
      • Seitenrand beachtet
      • Datum
      • nicht geknickt/ eingerissen
      • frei von Kritzeleien
  • Weitere formale Kriterien:
    • Pünktliche Abgabe
    • Rechtschreibung und Zeichensetzung beachtet
  • freiwillige Leistungen:

Referate und Protokolle können bei frühzeitiger Absprache mit der Lehrkraft bei schwacher mündlicher Unterrichtsbeteiligung aber grundsätzlicher Leistungsbereitschaft eingebracht werden.

  • Praktisches Arbeiten
  • regelmäßiges und vollständiges Anfertigen der Hausaufgaben

Da das Anfertigen von Hausaufgaben nach §42 (3) SchulG zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler gehört, wird ein vermehrter Verstoß gegen diese Verpflichtung berücksichtigt. Die Eltern und Erziehungsberechtigte werden über die regelmäßig ausgegebenen Wochenstreifen wöchentlich informiert.

5.   Anzahl der schriftlichen Arbeiten

Die Anzahl der schriftlichen Arbeiten ist in der APO SI für die Realschule weitestgehend  festgelegt. Der Schulkonferenz wird die Übersicht über die anstehenden Prüfungen jährlich vorgelegt.

DeutschMathematikEnglischWP-Fächer
1. Hj2. Hj1. Hj2. Hj1. Hj2. Hj1. Hj2. Hj
5333333
6333333
733333 (3. KA mündlich)333
832 + LST32 + LST32 + LST32
9222222 (4. KA mündlich)22
1022 + ZP22 + ZP22 (3. KA mündlich) + ZP22

6.   Bewertung der schriftlichen Arbeiten

Die Leistungserwartungen werden von den Kolleginnen und Kollegen vor der schriftlichen Leistungsüberprüfung für die Schülerinnen und Schüler transparent gemacht. Die verschiedenen Kompetenzerwartungen, die unterschiedlichen Aufgabenformate werden den Schülerinnen und Schüler ausführlich erklärt. In jüngeren Jahrgangsstufen werden in einzelnen Fächern dafür auch Beispielarbeiten geschrieben.

Die Organisation der Mitteilung des Erwartungshorizontes (schriftlich oder mündlich) wird in die individuelle Entscheidung der Lehrkräfte gestellt.

Auf diese Weise ist eine rechtzeitige, kontinuierliche und aufgabenspezifische Vorbereitung   auf die Arbeiten – auch zu Hause – möglich.

Bei der Leistungsüberprüfung können grundsätzlich geschlossene, halboffene und offene Aufgaben eingesetzt werden, wobei der Anteil an offenen Aufgaben im Lauf der Lernzeit ansteigen soll.

Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden, insgesamt nicht mehr als 2 Klassenarbeiten pro Woche. Für Nachschreibtermine kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.

Versäumt ein Schüler/in eine Klassenarbeit, so wird diese nach Rückkehr an dem nächsten zentralen Nachschreibtermin geschrieben. Regulär angesetzte Klassenarbeiten gehen jedoch vor. Versäumt ein Schüler/in mehrere Arbeiten, so werden diese in der Reihenfolge, wie sie angesetzt waren, in den Nachschreibterminen nachgeholt.

Jede Fachschaft hat ein verbindliches Bewertungsraster verabschiedet, das in den schulinternen Lehrplänen nachzulesen ist.

7.   Maßnahmen zur Sicherung der Umsetzung

Um zu gewährleisten, dass das Leistungskonzept angemessen umgesetzt und weiterentwickelt wird, findet in den Fachkonferenzen regelmäßig eine Überprüfung der schulinternen Curricula und des fachspezifischen Leistungskonzepts statt. Beispielhafte Klassenarbeiten, Förderpläne, Lern- und Förderempfehlungen werden zusammen mit den Bewertungsbögen in Fachschaftsordnern gesammelt und sind im Lehrerzimmer für jede Lehrkraft zugänglich.

Die Schulleitung übt ihre Kontrollfunktion aus, indem jede Kollegin bzw. jeder Kollege 3 Schülerarbeiten jeder geschriebenen Klassenarbeit zur Einsicht vorlegt.