An der Realschule können folgende Schulabschlüsse vergeben werden:
Erster Schulabschluss ESA (vormals Hauptschulabschluss nach Klasse 9)
Dieser Abschluss wird automatisch mit der ordentlichen Versetzung in die Klasse 10 vergeben.
Erweiterter Erster Schulabschluss EESA (vormals Hauptschulabschluss nach Klasse 10)
- Dieser Abschluss wird vergeben, wenn auf dem Abschlusszeugnis innerhalb der Fächer Deutsch und Mathematik und in den Lernbereichen der Naturwissenschaften und Gesellschaftslehre höchstens eine Leistung mit der Note mangelhaft bewertet ist. In den übrigen Fächern darf höchstens eine mangelhafte oder ungenügende Leistung hinzukommen.
- Dieser Abschluss wird vergeben, wenn auf dem Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Lernbereichen der Naturwissenschaften und der Gesellschaftslehre mindestens ausreichende Leistungen vergeben sind und in den übrigen Fächern zwei Minderleistungen stehen, jedoch maximal eine mangelhafte und eine ungenügende Leistung.
- Die Leistungen der zweiten Fremdsprache (Französisch) spielen bei den Berechnungen des Erweiterten Ersten Schulabschlusses keine Rolle.
- Den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife):
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Hier wird die Fächergruppe I von der Fächergruppe II unterschieden. Die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und das Wahlpflichtfach (WP) gehören zur Fächergruppe I, alle übrigen Fächer gehören der Fächergruppe II an. Den mittleren Schulabschluss erhält eine Schülerin / ein Schüler, wenn die Versetzungsanforderungen nach §25 APO SI erfüllt sind, d.h. der- oder diejenige in eine höhere Jahrgangstufe versetzt würde. In beiden Fächergruppen müssen mangelhafte Leistungen durch mindestens befriedigende Leistungen ausgeglichen werden. Eine Nachprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses sind nicht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich (Fächer mit Abschlussverfahren) und in Fächern, die zum Ausgleich von Minderleistungen herangezogen werden sollen.
Mittlerer Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FOR-Q)
Liegen auf dem Abschlusszeugnis ausschließlich befriedigende oder bessere Leistungen vor, so kann die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (QV) erteilt werden. Eine ausreichende Leistung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch muss durch eine mindestens gute Leistung in einem dieser drei Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern und eine weitere höchstens mangelhafte Leistung muss durch jeweils eine mindestens gute Leistung in anderen Fächern ausgeglichen werden, jedoch darf jedes Fach nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. Eine Nachprüfung zur Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist nur dann zulässig, wenn die Anforderungen nur in einem einzigen Fach um eine Notenstufe verfehlt wurde, jedoch nicht in Fächern, die zum Ausgleich von Minderleistungen herangezogen werden sollen. Eine Nachprüfung ist nicht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich (Fächer mit Abschlussverfahren).