Einem Schüler/in der Karl-von-Lutzenberger Realschule kann bei Bedarf als pädagogische Maßnahme das Handy kurzfristig entzogen werden. Dieses muss im Sinne des öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses im Schulsekretariat bei Frau Stefer gelagert und der betroffene Schüler/in, die Klasse und die entziehende Lehrkraft in eine vorbereitete Liste im Sekretariat eingetragen werden. Ich kontrolliere diese Liste in regelmäßigen Abständen, um Wiederholungstäter zu identifizieren und weitere erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Es ist mir bewusst, dass weder die entziehende Lehrkraft noch ich als Schulleitung oder die Schulsekretärin Eigentümer des Handys sind. Eigentümer(in) des Handys ist und bleibt der Schüler/in bzw. die Erziehungsberechtigten. Ich als Schulleiterin stelle hiermit ausdrücklich bezüglich des kurzfristigen Entzugs dieses Eigentums die entgegennehmende Schulsekretärin von jeglichen Haftungsansprüchen der Eltern, der gesetzlichen Vertreter, der entziehenden Lehrkraft oder des Schülers frei. Dies gilt insbesondere für die Beschädigung der Handys an sich, Displayschäden oder für sonstige anfallende Kosten, die durch die Entgegennahme und Verwahrung entstehen können.
Zur Begründung zitiere ich aus dem Kommentar des Schulrechts:
Ein generelles Verbot, Mobilgeräte mit in die Schule zu nehmen, ist rechtlich nicht haltbar. […] Wenn ein Schüler sein Mobilgerät entgegen einem Verbot im Unterricht nutzt, ist zunächst auf den Schüler erzieherisch einzuwirken. (§53 Abs.2 SchulG) Helfen Ermahnungen nicht, so kann das Gerät vom Lehrer als erzieherische Maßnahme zeitweise weggenommen werden, um weitere Störungen zu verhindern. Spätestens am Ende des Unterrichtstages muss das Handy zurückgegeben werden. Eine längere Einbehaltung setzt bei minderjährigen Schülern das Einverständnis der Eltern voraus.
Die Maßnahme der Einbehaltung des Handys über einen längeren Zeitraum ist mit den Eltern zunächst mündlich abzusprechen und danach in schriftlicher Form (schriftlicher Tadel) niederzulegen. Grundsätzlich gelten bei der Handyabnahme das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sowie die Einzelfallbetrachtung. Eine gestufte Vorgehensweise ist dabei hinsichtlich der Einbehaltung, Rückgabe und weitere erzieherischer Maßnahmen notwendig.