Abschlüsse | Die Abschlüsse der Schülerinnen und Schüler richten sich nach ihrem Förderschwerpunkt und Bildungsgang. Siehe hierzu RdErl. D. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 02.09.2015 (ABI. NRW 10/15) 4. Abschnitt § 23 bis § 30, 5. Abschnitt § 31 bis § 37 und 6. Abschnitt §38 bis §41 uns 7. Abschnitt § 42 S. |
AO-SF | Das Kürzel AO-SF steht für „Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung“ bzw. „Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke“. Sie wurde in Nachfolge der bis dahin geltenden rechtlichen Regelungen am 29. April 2005 erstmalig erlassen und durch mehrere Verordnungen stetig aktualisiert. Sie regelt die sonderpädagogische Förderung in Nordrhein-Westfalen. |
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung | Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat ein Kind in Nordrhein-Westfalen, wenn es, nach einer entsprechenden Entscheidung der Schulaufsicht, der pädagogische und gegebenenfalls auch medizinischen Gutachten zugrunde liegen, in seiner persönlichen Entwicklung und seinen Leistungen eine besondere Unterstützung benötigt. Ein Verfahren auf Feststellung des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung wird auf Antrag der Eltern eröffnet, in Ausnahmefällen auf Antrag der Schule. |
Bildungsgänge | Im Rahmen der Inklusion wird zwischen den zielgleichen Bildungsgängen der allgemeinen Schulen und den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung unterschieden. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen, soweit es die Verordnung nicht anders vorsieht. Wird an einer Schule in unterschiedlichen Bildungsgängen unterrichtet, wird dieser durch innere und äußere Differenzierung gestaltet. |
Emotionale und soziale Entwicklung (ESE) | Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung haben oftmals Schwierigkeiten ihre Umwelt angemessen wahrzunehmen oder werden durch familiäre oder soziale Probleme überfordert. Sie verschließen und widersetzen sich der Erziehung so nachhaltig, dass sie im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden können und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler gestört oder gefährdet ist. Diese Schülerinnen und Schüler benötigen Hilfen, um ihre Umwelt anders wahrnehmen, angemessene Verhaltensweisen und ein positives Selbstwertgefühl aufbauen zu können (vgl. § 4 Abs. 4 AO-SF). |
Feststellungsverfahren | Einen Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Eltern bei der allgemeinen Schule stellen. Diese leitet den Antrag an die zuständige Schulaufsicht weiter. Die Schulaufsicht entscheidet daraufhin, ob ein Verfahren eingeleitet werden soll. Ist dies der Fall, werden eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung beauftragt, gemeinsam den Umfang der notwendigen Förderung festzustellen.Die zuständige Schulaufsicht entscheidet aufgrund der Gutachten (und mitunter nach einem ergänzenden Elterngespräch im Schulamt), ob das Kind einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besitzt. Diese Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und begründet. |
Förderpläne | Ein Förderplan im Kontext sonderpädagogischer Förderung verdeutlicht, was einzelne Schülerinnen und Schüler bereits können und wo sie noch eine spezielle Förderung benötigen. Es werden individuelle Ziele der geplanten Fördermaßnahmen schriftlich festgehalten und Entwicklungsbereiche berücksichtigt. Sie sind Grundlage aller intentionalen, inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Entscheidungen in Bezug auf die sonderpädagogische Förderung. In den individuellen Förderplänen wird der Förderbedarf jeder Schülerin und jeden Schülers in den verschiedenen Lern- und Entwicklungsbereichen beschrieben. Durch die regelmäßige Fortschreibung und Ausweitung der so gewonnenen Erkenntnisse werden die individuellen Förderpläne evaluiert und weiterentwickelt. Der Förderplan soll die Lehrerinnen und Lehrer dabei unterstützen, stärker auf die Individualität der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einzugehen. |
Förderortwechsel | Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderortes für erforderlich, teilt die Schule ihre Auffassung den Eltern begründet mit. Ebenso wird die Schulaufsichtsbehörde informiert. Diese Entscheidung kann auch probeweise für sechs Monate getroffen werden (vgl. § 18 AO-SF). |
Geistige Entwicklung (GG) | Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zeigen unterschiedliche Fähigkeiten und Kompetenzen in den verschiedenen Entwicklungsbereichen. Das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit ist dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt. Hinreichende Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch noch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigen. Diese Schülerinnen und Schüler benötigen besondere Hilfe bei der Entwicklung von Wahrnehmung, Sprache, Denken und Handeln sowie Unterstützung zur selbstständigen Lebensführung und bei der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. § 5 AO-SF). |
Hausunterricht | Hausunterricht kann von Seiten der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die entweder wegen einer lange andauernden Erkrankung länger und regelmäßig mindestens einen Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen oder wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen bzw. entsprechend dem Mutterschutzgesetz in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes die Schule nicht besuchen können (vgl. § 43 Abs. 1 AO-SF). Hausunterricht kann unabhängig von einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgen. |
Heterogene Lerngruppe | Der Begriff Heterogenität kommt vom griechischen Adjektiv heterogenés, welches sich aus den Wörtern heteros (= verschieden) und gennáo (= erzeugen) zusammensetzt. Im schulischen Kontext meint Heterogenität die Verschiedenartigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich mehrerer Merkmale: ihres Wissens, ihrer Interessen und Lernwege, ihres Lern- und Arbeitsverhaltens, ihrer kulturellen und sozialen Herkunft sowie ihrer Erfahrungen und Motivation. Als „heterogene Lerngruppen“ werden daher Gruppen von Schülerinnen und Schülern mit deutlich unterschiedlichen Eigenschaften bezeichnet. Durch eine individuelle Förderung kann diese Unterschiedlichkeit als Lernchance genutzt werden. |
Hören und Kommunikation (HK) | Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation ist das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Gehörlosigkeit liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör aufgenommen werden können. Schwerhörigkeit liegt hingegen vor, wenn Schülerinnen und Schüler trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufnehmen können und erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht (vgl. § 7 AO-SF). |
Individuelle Förderung | Ziel der nordrhein-westfälischen Landesregierung ist es, ein Schulwesen zu schaffen, in dem jedes Kind und jeder Jugendliche unabhängig von seiner Herkunft seine Potenziale und Chancen optimal nutzen und entfalten kann. Hierfür müssen von der Lehrerin oder dem Lehrer der jeweilige Lernstand und -bedarf sowie die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler ermittelt werden. Durch entsprechende Methoden, wie dem Wochenplan oder einer freien Lernzeit, kann dem Recht auf individuelle Förderung nachgegangen und an den individuellen Lernständen gearbeitet werden (vgl. § 1 SchulG). |
InklusionskoordinatorIn | Seit 2011 gibt es in allen 53 Schulamtsbezirken eine Stelle für einen Inklusionskoordinator oder eine Inklusionskoordinatorin (IKO). Ihre Aufgabe ist es, erfahrene und neue Schulen des Gemeinsamen Lernens miteinander zu vernetzen sowie die Schulaufsicht bei der Personaleinsatzplanung und bei den Absprachen mit den Schulträgern zu unterstützen. |
Intensivpädagogische Förderung | Geht bei einer Schülerin oder einem Schüler der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen oder Hören und Kommunikation über das übliche Maß hinaus, kann die Schulaufsichtsbehörde über eine intensivpädagogische Förderung entscheiden (vgl. § 15 AO-SF).Intensivpädagogische Förderung hat zum Ziel, die Teilhabe dieser Schülergruppe am Unterricht und Schulleben (wieder) zu ermöglichen und die weitere Entwicklung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen nachhaltig positiv in kleinsten Schritten zu beeinflussen, damit soziale Teilhabe und erfolgreiches Lernen in Gruppen möglich wird. |
Körperliche und motorische Entwicklung (KM) | Körperliche und Motorische Beeinträchtigungen können sich unmittelbar auf viele Entwicklungsbereiche auswirken, z.B. auf die Sicherheit in der Körperkontrolle, bewusste Körperkenntnis und Steuerung des Körpergefühls, Körperorientierung und den Aufbau von Bewegungsmustern. Das schulische Lernen ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt. (vgl. § 6 AO-SF). |
Lernen (LE) | Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mit dem Förderbedarf Lernen haben Beeinträchtigungen im Lern- und Leistungsverhalten, sowie häufig Probleme mit der Wahrnehmung, der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, dem Lerntempo oder der Ausdrucksfähigkeit. Die Lern- und Leistungsausfälle sind schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art. Diese Schülerinnen und Schüler benötigen Unterstützung beim Aufbau eines positiven Selbstwertgefühls und einer realistischen Selbsteinschätzung (vgl. § 4 Abs. 2 AO-SF). |
Lehrkraft für SOPÄ | Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung setzen sich mit der Theorie und Praxis der Sonderpädagogik auseinander. Sie beschäftigen sich mit Schülerinnen und Schülern, die einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besitzen. Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung planen und unterrichten sowohl an der Förderschule als auch in Kooperation mit Regelschullehrern an allgemeinen Schulen. Sie studieren im Rahmen der derzeit geltenden Ausbildung in NRW zwei sonderpädagogische Fachrichtungen (davon eine Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung) und zwei Unterrichtsfächer. |
Leistungsbewertung / Zeugnisse | Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beurteilt. Die Leistungsbewertung erstreckt sich in beschriebener Form auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Abweichend kann die Schulkonferenz beschließen, dass ab Klasse 4 im Förderschwerpunkt Lernen die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zusätzlich mit Noten möglich ist. Dies setzt voraus, dass die erbrachten Leistungen den jeweiligen Anforderungen der vorherigen Jahrgangsstufe der Grundschule oder Hauptschule entsprechen. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen. (vgl. § 32 AO-SF) |
Nachteilsausgleich | Der Nachteilsausgleich zielt darauf ab, Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, chronischen Erkrankungen und/oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen. Dadurch wird ihnen ermöglicht, ihr Potential zu entfalten und die gleiche Leistung zu erbringen wie Schülerinnen und Schüler ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Leistungsanforderungen bleiben jedoch gleich, so dass der Nachteilsausgleich keine Bevorzugung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung darstellt. Allerdings kann im Bereich einer Lese-Rechtschreib-Schwäche vorübergehend die Bewertung der Leistung im Lesen bzw. Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden. |
Schule für Kranke | In die Schule für Kranke werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Es werden Lerngruppen gebildet, soweit kein Einzelunterricht aus verschiedenen Gründen erforderlich ist. Über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß §§ 4-8 entscheidet für die Dauer des Besuchs der Schule für Kranke die Schulleitung. Für den Unterricht gelten je nach Bildungsgang die Verordnungen der AO-SF oder der allgemeinen Schulen (vgl. § 47 AO-SF). |
Sehen (SE) | Bei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen ist das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderungen schwerwiegend beeinträchtigt. Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Schülerinnen und Schüler auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Eine Sehbeeinträchtigung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Nah- und Fernvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung vorliegt. (vgl. § 8 AO-SF). |
Sprache (SQ) | Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache sind in ihrer Kommunikation beeinträchtigt. Der Gebrauch der Sprache ist nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden und kann nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden. Es fällt den Schülerinnen und Schülern oftmals schwer, mit anderen sprachlichen Kontakt aufzunehmen und ihre Gedanken, Wünsche und Gefühle zum Ausdruck zu bringen. Die Beeinträchtigungen im sprachlichen Bereich können auch Auswirkungen auf die personale und soziale Entwicklung, das schulische Lernen und das individuelle Erleben haben. Sprache ist dabei als pädagogische Maßnahme abzugrenzen von einer therapeutischen, logopädischen Förderung, die aufgrund einer medizinischen Diagnose erfolgt. (vgl. § 4 Abs. 3 AO-SF). |
Zieldifferente Förderung | Es gibt Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder einer nachhaltigen Lernstörung nicht in der Lage sind, die in den Lehrplänen für die einzelnen Unterrichtsfächer formulierten Ziele zu erreichen, die also nicht „zielgleich“ unterrichtet werden können. Diese Schülerinnen und Schüler werden dann „zieldifferent“ unterrichtet. Grundlage für die zieldifferente Förderung sind individuelle Förderpläne, die von den Lehrkräften (darunter auch Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung) für diese Schülerinnen und Schüler erstellt werden. Zudem können eine erfolgreiche Förderung und eine entsprechende persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler dazu führen, dass einige von ihnen wieder an den Unterricht der allgemeinen Schulen herangeführt werden und sie letztendlich doch „zielgleich“ den Hauptschulabschluss und eventuell in der Folge weitere Abschlüsse erreichen können. |