2.1 Begriffsbestimmung, Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe
Die Klassen 5 und 6 werden als Erprobungsstufe bezeichnet. Sie bilden eine pädagogische Einheit, in der die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung von Klasse 5 in Klasse 6 übergehen. Die Höchstdauer der Erprobungsstufe umfasst drei Jahre, sodass die Klasse 5 einmal freiwillig und nur auf Antrag wiederholt werden kann. Die Klasse 6 kann nur dann wiederholt werden, wenn einerseits die Höchstdauer von drei Jahren nicht erreicht wurde und andererseits, wenn die Erprobungsstufenkonferenz die Möglichkeit zur Wiederholung beschließt. (vgl. Schulgesetz, APO §13, Abs. 1, 2 sowie APO S1, §10, Abs. 1, 2)
2.2 Aufgaben und Ziele der Erprobungsstufe
Die rechtlichen Rahmenbedingungen setzen für die Zeit der Erprobungsstufe das Ziel einer intensiven „Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die gewählte Schulform sicherer zu machen“. (vgl. Schulgesetz, APO SI §13 sowie APO S1, §10) Das Gesetz formuliert demzufolge das übergeordnete Ziel der Erprobungsstufe, nämlich zu überprüfen, ob das Kind an der gewählten Schulform tatsächlich gut aufgehoben ist oder ob eine andere Schulform als Lernort für die Entwicklung des Kindes besser geeignet wäre. Dies geschieht durch strukturierte und professionelle Beobachtungen der Lehrkräfte.
„In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufen-konferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Über-windung und über besondere Fördermaßnahmen beraten wird“ (vgl. Schulgesetz, APO SI §13 sowie APO S1, §10) . Aus dieser gesetzlichen Formulierung ist ein weiterer, wichtiger Schwerpunkt erkennbar: Auf Grundlage der Beobachtungen der Lehrkräfte sollen in Erprobungsstufenkonferenzen geeignete individuelle Fördermaßnahmen beschlossen werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für Erprobungsstufenkonferenzen zwei wesentliche Bereiche essentiell sind: Einerseits Beobachtungen und andererseits Maßnahmen, um die individuelle Entwicklung des Kindes angemessen zu begünstigen. Diese beiden Bestandteile sind der Weg, um individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.
2.3 Konsequenzen für die schulische Praxis
Es lässt sich feststellen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen die Aufgaben und Ziele der Erprobungsstufenkonferenz verbindlich formulieren. Gleichzeitig bietet dieser Rahmen den Schulen und Lehrkräften auch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, wie dieser Forderung in der schulischen Praxis konkret entsprochen werden kann.