Entschuldigungsverfahren

Es kann immer wieder einmal vorkommen, dass eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen nicht in die Schule kommen kann.

Zur Vereinheitlichung des Entschuldigungsverfahrens sollen folgende Regeln zusammengefasst sein. Bei Nichteinhalten der aufgeführten Regeln werden die versäumten Stunden nicht entschuldigt und entsprechend auf dem Zeugnis vermerkt.

  1. Bei absehbaren Fehlzeiten, z.B. wegen eines Arztbesuches sind durch die Klassenlehrerin / den Klassenlehrer im Voraus zu genehmigen.
  2. Bei unvorhersehbaren Fehlzeiten (z.B. wegen Krankheit) ist die Schule über das Fehlen entweder über WebUntis (nur mit Elternzugang möglich) oder über das Sekretariat (Tel: 02252-83730) am ersten Fehltag umgehend zu informieren.
  3. Spätestens am dritten Fehltag muss eine schriftliche oder erneute telefonische Entschuldigung vorliegen, die bei der Klassenleitung oder im Sekretariat abgegeben werden kann.
  4. Am ersten Tag, an dem die Schülerin/der Schüler (nach ihrer/seiner Genesung) wieder am Unterricht teilnimmt, reicht sie/er bei der Klassenleitung eine schriftliche Entschuldigung ein. Diese muss Angaben über den Zeitraum der versäumten Unterrichtsstunden enthalten.
  5. Liegt innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Schülerin/der Schüler wieder am Unterricht teilnimmt, keine Entschuldigung vor, werden die versäumten Stunden als nicht entschuldigt gewertet. In begründeten Ausnahmefällen kann bei Fehlzeiten von der Schule ein ärztliches Attest angefordert werden.
  6. Ein begründeter Ausnahmefall (vgl. 5.) liegt stets bei einem Fehlen direkt vor und nach den Ferien sowie an sogenannten Brückentagen vor.

Im Folgenden wird das Verfahren bei Beurlaubungen ab einem Schultag erläutert.

  1. Beurlaubungen bis zu zwei Schultagen sind mindestens eine Woche vorher bei der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer in schriftlicher Form zu beantragen.
  2. Eine Beurlaubung kann in folgenden persönlichen Fällen in Betracht kommen: religiöse und familiäre Feste, politische und kulturelle Veranstaltungen.
  3. Beurlaubungen für einen längeren Zeitraum sind bei der Schulleitung zu beantragen. Der Antrag ist mindestens zehn Tage vorher schriftlich über die Klassenleitung einzureichen, die eine Stellungnahme an die Schulleitung abgibt.
  4. Beurlaubungen für Unterrichtstage unmittelbar vor oder nach den Ferien, beweglichen Ferientagen oder Feiertagen sind lt. Schulgesetz NRW (vgl. Kommentar § 43, 14) nicht möglich.

Musterschreiben – Entschuldigung